Party-Equipment-Benz GbR

 


 

AGB Dienstleistung

 

 

 

 

AGBs


§ 1 – Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese AGB´s gelten auch für uns mündlich erteilten Aufträgen.
3. Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den AGB mit dem Kunden getroffen haben, gehen den AGB vor.
4. Als Leistung verstehen wir die Erbringung einer technischen Dienstleistung, Lieferung von Teilen sowie Beratungsaufgaben und Planungsaufgaben jeglicher Art.

§ 2 – Angebote
1. Unsere Angebote sind auch bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
2. Auch Aufträge, die uns der Kunde mündlich erteilt, sind bindend.

§ 3 – Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Die mit dem Kunden vereinbarten zusätzlichen Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Wir behalten uns bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Leistungen, die später als sechs Wochen nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten. Die Änderung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

§ 4 – Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
2. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so sind wir berechtigt, für die Zeit vor Verzugseintritt Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 6 % p. a. zu verlangen. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, vom Kunden, auch wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, Verzugszinsen in Höhe von 6 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen; der Kunde ist im übrigen berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir außerdem berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.

§ 5 – Auftragsausführung

1. Die Termine für die zu erbringenden Leistungen sind vor Auftragsdurchführung schriftlich zu vereinbaren. Eine Änderung dieser Termine erkennen wir nur als verbindlich an, wenn sie einvernehmlich getroffen wurde. Dieses bedarf der Schriftform.
2. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, für die Teilrechnungen gestellt werden können.
3. Hinweise über Unstimmigkeiten eines Projektes die auch mündlich von uns an den Kunden weitergeben worden sind bindend und umgehen der entsprechenden Stelle weiterzuleiten oder zu bearbeiten.

§ 6 – Gewährleistung

1. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs-und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die die §§ 377, 378 HGB nicht gelten, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung anzuzeigen. Rügen bzw. Mängelanzeigen müssen schriftlich erfolgen.
2. Liegt ein Mangel vor, sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder – im Falle eines Vertrages über Lieferung von Teilen- Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Fehler eines Produkts, die auf mangelnde Befolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen zurückgehen, auf gebrauchswidrigen Änderungen an dem Produkt beruhen oder durch die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien verursacht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, begründen keinen Mangel.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

§ 7 – Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind aus-geschlossen.
2. Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben und Gesundheit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Vertreter und Sublieferanten.
5. Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem Kunden eine ständige Kontroll-und Sicherungspflicht. Planungsunterlagen sind vor der Weitergabe vom Kunden zu Prüfen. Angebote sind entsprechend ebenso zu Prüfen. Zur Planung sind uns möglichst alle das Projekt betreffende Unterlagen und Informationen schriftlich mitzuteilen.
6. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§ 8 – Rechte Dritter
1. Der Kunde steht dafür ein, dass – wenn wir den Auftrag nach seinen Vorgaben ausführen – dies keine Rechte Dritter verletzt.
2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
2. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Leistung im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der Forderungen des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; bei Kontokorrentabreden des Kunden mit dem Dritten gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
4. Sind bei der Lieferung von Waren in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Sofern eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
5. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
6. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Von uns erstellte Pläne und Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht. Weitergabe und Vervielfältigung nur nach unserer Genehmigung.

§ 10 – Vermögensverschlechterung des Kunden

1. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag und weiteren, auch begonenen Tätigkeiten und Projekten zurückzutreten ohne diese fertig auszuführen. Der Kunde kann in diesem Fall keine Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllen geltend machen und auch keine Unterlagen und Dokumente zum aktuellen Projektstand einfordern.
2. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie ausbleiben sonstiger fälliger Zahlungen von vorangegangenen Projekten.

§ 11 – Höhere Gewalt
1. Ist eine Lieferung/Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von uns nicht vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Lieferung/Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert.
2. Dauern die Hindernisse gemäß Abs. 1 mehr als 4 Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

§ 12 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte– Anwendbares Recht– Gerichtsstand
1. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung der §§ 273, 320 BGB nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

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