Party-Equipment-Benz GbR

 

Sofern die o.g. Mietsache nicht pünktlich zum o.g. Termin zurückgegeben wurde, haftet der Mieter in vollem Umfang für die uns entstehenden Kosten (z.B. Konventionalstrafen), falls die Rückgabe durch den Mieter vereinbart wurde. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Das Equipment wird auf Kosten des Mieters vor dem Rückgabetermin einer Reinigung unterzogen, sofern Verunreinigungen festzustellen sind! Wenn der Mieter die PA-Anlage nicht säubert, werden ihm die entstandenen Kosten nach Aufwand/Materialverbrauch (incl. der Arbeitszeit) in Rechnung gestellt: Pro. Stunde 30 Euro !


 

 

A L L G E M E I N E GE S C H ÄF T S B E D I N G U N G E N ( A G B )

 


 

 

( Allgemeine M i e t b e d i n g u n g e n  f ü r  t e c h n i s c h e s  E q u i p m e n t & Anhänger )

 

 

 

§1 Voraussetzung der Vermietung

 

Der Mieter (oder der von Ihm gestellte Fahrer) muss im Besitz eines gültigen Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf Verlangen dem Vermieter vorlegen, sofern auch der Anhänger ausgeliehen wird. Einer dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben (Vollmacht) zur Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über die rechtlichen Vorschriften betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren und diese einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu überlassen, ausgenommen versicherte unterwiesene Arbeitnehmer des Mieters.

 

 

§2 Vermietung für Fahrten in das Ausland

 

Fahrten ins Ausland (auch EU-Mitgliedsstaaten) dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter für das Mietfahrzeug auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen oder einen dem Wert des Mietobjektes entsprechenden Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen. Der Mieter hat sich über die ausländischen Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu informieren und ohne Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter durch Beschädigung des Mitfahrzeuges selbst oder infolge von Maßnahmen ausländischer Behörden gegen den Mieter, bzw. dessen Fahrer oder sonstige begleitende Personen entsteht. Insbesondere hat der Mieter bei Verhinderung der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen die Tagesmiete(n) zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen Möglichkeit der Vermietung bedarf.

 

 

 

§3 Übernahme des Mietfahrzeuges

 

 

 

Das gemietete Fahrzeug ist bei der Vermietungs-Agentur (vereinbarter Treffpunkt) innerhalb der Geschäftszeiten zu übernehmen. Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem, fahrbereitem, sauberem und mangelfreiem Zustand befindet und dass das Zubehör sowie die kompletten Anhänger- Papiere vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

 

 

Bei Überschreitung der Mietzeit haftet der Mieter für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- Kaskoschäden, und sonstige Schäden

 §3 -2 Verkehrs- & Betriebssicherheit

Insbesondere hat der Mieter ständig (in regelmäßigen sinnvollen Abständen) die Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ölstand, Reifendruck, etc.) des Mietfahrzeuges/Mietgegenstandes zu überprüfen. Bei etwaigen zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich werdenden Reparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Vermieter die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit (gilt nur für den Anhänger) des Mietfahrzeuges unerlässlich waren. Weitergehende Aufwendungs-Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Der Mieter hat ferner für eine ordnungsgemäße Sicherung des Mietobjektes gegen Diebstahl Sorge zu tragen und das Fahrzeug in einer Garage oder an einem in sonstiger Weise gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit des Anhängers auf freier Strecke sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Mietobjektes zu treffen. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung, sowie der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges erforderlich sind.

§ 4 Kaution

Der Personalausweis wird von dem Mieter kopiert.  Der Vermieter behält sich das Recht vor, sämtliche Daten des Vermieters aufzunehmen und zu speichern!

Folgende Kaution wird bei dem Mieter für die Dauer der Mietzeit hinterlegt. Sobald die Zahlung & ordnungsgemäße Rückgabe erfolgt ist, wird die Kaution ausgehändigt:

 

 

§ 5 Sicherheitsbestimmungen  / Technischeunterweisung

 

Eine vollständige technische Unterweisung wurde erfolgreich durchgeführt und verstanden ! Alle Fragen zum sicheren Betrieb wurden fachgerecht beantwortet. Der Betrieb, wie bereits oben erwähnt, geschieht auf eigene Gefahr! Die u.a. Person verpflichtet sich, die Unterweisung strikt einzuhalten und sinnvoll anzuwenden !

 

 

 

 

 

 § 6 Salvatorischeklausel /AGB ’S / sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen rückwirkend zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Im Übrigen gelten unsere ‚Allgemeine Geschäftsbedingungen’ (AGB), die dem Mieter mit diesem Vertrag überreicht, gelesen und genehmigt wurden.

Die umseitigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind Gegenstand dieses Vertrages und werden ausdrücklich anerkannt. 

§7 Unfälle & Schäden

Der Mieter haftet bei Alkohol- & Drogenmissbrauch

für sämtliche Schäden in unbeschränkter Höhe evtl. entgegen den Vereinbarungen.

Bei einem Unfall/einer Beschädigung ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet (evtl. entgegen den Vereinbarungen), den Mietgegenstand (den Anhänger incl. oben erwähnte Anlage mit Zubehör), egal in welchem Zustand, auf seine Kosten zum bezeichneten Heimatstandort zurückzubringen. Die Polizei ist in jedem Fall zu benachrichtigen und zum Anfertigen einer Unfallanzeige aufzufordern.

 

 

 

§8 Schriftform

 

Alle Änderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform (außer eine mündlich ausgesprochene Kündigung seitens des Vermieters siehe §8 & §11). Mündliche Absprachen sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen sich der Mieter auf eine Vertragsverlängerung bzw. Kürzung sowie das Recht zur Weitergabe bzw. Untervermietung berufen will.

 

 

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